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   BGH, 14.06.2007 - 3 StR 176/07   

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https://dejure.org/2007,5833
BGH, 14.06.2007 - 3 StR 176/07 (https://dejure.org/2007,5833)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 StR 176/07 (https://dejure.org/2007,5833)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 (https://dejure.org/2007,5833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Kriterien für die Annahme einer unvertretbar niedrigen Strafe; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1
    Unvertretbar niedrige Strafe beim Handel mit BtM

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 321
  • NStZ-RR 2007, 321
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - 3 StR 176/07
    Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindeststrafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin mit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig und löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13).
  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 362/90

    Betäubungsmittel - Unerlaubtes Handeltreiben - Heroin - Schuldausgleich

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - 3 StR 176/07
    Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindeststrafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin mit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig und löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    dd) Nur vereinzelt hat der Bundesgerichtshof in - hier einschlägigen - Kurierfällen allein aufgrund der Art sowie der Menge und der Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts in die den Tatgerichten zugewiesene Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des nicht mehr gerechten Schuldausgleichs eingegriffen, sei es, dass die Strafe unvertretbar milde war (BGH, Urteile vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93 Rn. 3, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25 und vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 Rn. 4; siehe aber auch, BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 Rn. 3, 15) oder unvertretbar hoch (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 Rn. 13; siehe aber auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 3, 8).
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